Abo-Falle muss rechtswidrig erzielten Gewinn abführen
OLG Frankfurt a.M.: Abo-Falle muss rechtswidrig erzielten Gewinn an Bundeshaushalt herausgeben
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Abo-Falle bewusst rechtswidrig und damit wettbewerbswidrig gegenüber Verbrauchern handelt, wenn das Angebot nach den Umständen geeignet ist, den angesprochenen Rechtsverkehr zu täuschen. Im vorliegenden Fall wurde die Abo-Falle verurteilt, Auskunft über den rechtswidrig erzielten Gewinn zu erteilten, womit zugleich grundsätzlich feststeht, dass die Abo-Falle die so erzielten Gewinne an den Bundeshaushalt herauszugeben hat.
Aufgrund der beanstandeten Internetauftritte hätten die Beklagten durch vorsätzlich wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt (§ 10 Abs. 1 UWG).
Quelle: Dr. Damm & Partner
Auf den ersten Blick ein gutes Urteil. In der Abofallen-Praxis dürfte es allerdings wenig Wirkung erzielen.
Wie bei der Gewinnspiel-, Adressbuch- oder Kaffeefahrtmafia dürfte es kaum möglich sein, den Geldern, die über ein Gestrüpp von Briefkastenfirmen auf ausländische Konten verschoben wurden, habhaft zu werden.
Axel John