Zur Strafbarkeit von Abo-Fallen

Auf seiner Web-Seite Die Abo-Falle hat Rechtsanwalt Jens Ferner einen sehr lesenswerten Hinweis auf einen Artikel von Prof. Eisele zur Strafbarkeit von Abo-Fallen veröffentlicht.

1. Bei der “typischen” Abo-Falle liegt eine Strafbarkeit nach §263 StGB vor, dabei wird man im Regelfall eine strafschärfung nach §263 III 2 Var. 2 StGB (gewerbsmäßiges Handeln) feststellen.

2. Weiterhin bejaht Eisele den in diesem Zusammenhang bisher eher wenig thematisierten §16 II UWG (”Strafbare Werbung”) und bejaht diesen gleichfalls

3. Zum Abschluss untersucht Eisele, ob in dem Übersenden der Rechnung ein (erneuter) Betrug vorliegen könnte und bejaht dies theoretisch, verweist aber darauf, dass man in der Praxis die subjektive Komponente nicht beweisen können wird.

Dass Abo-Fallen Betrug und somit kriminell sind, ist jedem normal denkenden Menschen mit halbwegs funktionierendem Gerechtigkeitssinn (viele Juristen nennen das “gesundes Volksempfinden”), völlig klar.
Dieser Meinung schließen sich auch zunehmend die Zivilgerichte an, können aber natürlich keine Strafurteile fällen.
Gefordert sind hier die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte. Die gesetzliche Grundlage zur Verfolgung der Abo-Fallen-Betreiber und ihrer Inkasso-Schergen ist offensichtlich vorhanden.
So lange die Staatsanwaltschaften und Gerichte Ermittlungen bzw. Verfahren abwürgen, weil sie den Tricks der Internetmafia nicht gewachsen sind, wird es schwer sein, diesen Dreck aus dem Netz zu entfernen.

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Autor: Axel John
Datum: Freitag, 30. April 2010 18:00
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