Bundesverfassungsgericht zeigt den Zensurkammern Hamburg erneut die rote Karte
Rechtsanwalt Markus Kompa dokumentiert in seinem Blog engagiert und kompetent u.A. mit den Besonderheiten des Medienrechtes, dabei auch ausführlich mit den faschistoiden Terrorurteilen der Hamburger Zensurkammern.
In einem spannenden und lesenswerten Artikel auf Telepolis berichtet Kompa über einen Fall, der nun nach 5 Jahren zu Gunsten der Meinungsfreiheit entschieden wurde.
Bemerkenswert an dem Urteil ist vor Allem die für BVerfG- Verhältnisse ungewöhnlich scharfe Wortwahl, mit der es die Zensurkammern rügt.
Der Fall zeigt aber auch, dass es in Deutschland eine Zwei-Klassen-Justiz gibt. Wer nicht das Geld, die Nerven, Zeit und Geduld hat, bis zum BGH oder dem BVerfG zu klagen, ist der ergebnisorientierten Willkürjustiz der Hamburger Zensurrichter schutzlos ausgeliefert.
Richter genießen in Deutschland Narrenfreiheit, sie können dienstlich weitestgehend tun und lassen, was sie wollen. Manche nutzen ihre richterliche Unabhängigkeit hemmungslos, bis hin zum offenen Rechtsbruch aus. Die Gefahr einer Sanktion liegt dabei bei annähernd Null.
Die Richter der Hamburger Zensurkammern agieren dabei besonders dreist und skrupellos. Sie sind notorische Rechtsbrecher, denn sie weigern sich beharrlich, das Grundgesetz, insbes. Art 5 GG und die Entscheidungen des BVerfG zu beachten.
Gegen derart verfassungsfeindliche Richter kommt nach meiner Meinung der Artikel 20 des Grundgesetzes zum tragen:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Mir fallen nur wenige Beispiele ein (die zu nennen die Political Correctness verbietet), auf welche Art. 20 GG derart eindeutig anwendbar ist.
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