Beiträge vom 10. März 2010

Katja Günther: Staatsanwaltschaft würgt Ermittlungsverfahren ab

Mittwoch, 10. März 2010 18:10

Gegen die berüchtigte Inkasso-Anwältin Katja Günther wurden wegen ihrer aggressiven Drohbriefe und Nachstellungen massenweise Anzeigen erstattet und Beschwerden bei der Anwaltskammer eingereicht.
Allein bei der Rechtsanwaltskammer München gingen wegen der Methoden der Inkasso-Anwältin mittlerweile 3500 Beschwerden ein. Über 1000 Menschen erstatteten Strafanzeige gegen die Münchner Anwältin – wegen Betrugs, Nötigung, Erpressung oder Gebührenüberhebung.

Diese Verfahren wurden nun mit – freundlich gesagt – grenzwertigen und menschenverachtenden Begründungen Spitzfindigkeiten regelrecht abgewürgt.

Wer sich von den Gemahnten sicher ist, keinerlei Dienste der gegenständlichen Onlineportale in Anspruch bzw. keinen Vertrag geschlossen zu haben, dem kann ohne weiteres zugemutet werden, dass er sich einer etwaigen zivilgerichtlichen Auseinandersetzung , in welcher der behauptete Vertragsschluss in tatsächlicher Hinsicht von dem Online-Dienstanbieter nachgewiesen werden müsste, zu stellen.
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Es ist jedem Bürger zuzumuten, einem solchen Druck standzuhalten.

Offenbar kommt hier hier das Krähenprinzip voll zum tragen.
Außerdem scheint man in weisungsgebundenen Juristenkreisen der Meinung zu sein, dass es zur Alltagsroutine eines juristisch unbedarften Bürgers gehört, sich in Prozesse mit einem für ihn völlig unkalkulierbaren (Kosten)Risiko zu stürzen. Solche “Juristen” leben völlig abgehoben in einem akademischen Elfenbeinturm, verweigern sich der Realität und haben keinerlei Bezug zur Lebenswirklichkeit.

Die Vorstellung, dass ein normaler, argloser Mensch vor dem brutalen Inkasso-Stalking hoch aggressiver Anwälte und dem in für Laien äußerst bedrohlich klingenden Juristenkauderwelsch in Panik gerät, übersteigt wohl den Horizont der Münchener Staatsanwälte.

Durch semantische Haarspalterei wird in der Einstellungsverfügung  u.A. der Tatbestand der Nötigung verneint.

Mit der Erstattung einer Strafanzeige wird nicht gedroht. Die Beschuldigte kündigt lediglich an, sie werde den Sachverhalt auf seine strafrechtliche Relevanz prüfen.

OK, lieber Staatsanwalt, dann werde ich die zweifellos bestehende Möglichkeit, Sie mit dem Auto oder einem stumpfen-, spitzen-, scharfen- oder sonstwie geeigneten Hilfsmittel in den ewigen Ruhestand zu versetzen, gelegentlich auf seine strafrechtliche Relevanz prüfen.

Das Signal, welches von dieser an Strafvereitelung grenzenden Niederschlagung ausgeht, ist verheerend.
Derartige Kumpanei erschüttert das ohnehin nur marginal existierende Vertrauen in den s.g. “Rechtsstaat” vollends.
Jedem halbwegs sozialisierten Menschen drängt sich die Erkenntnis auf, dass man in diesem Lande offenbar nach Belieben betrügen, nötigen und erpressen kann.
Man braucht nur einen gerissenen ******Advokaten, der, nach Ansicht des AG Karlsruhe, und auch des AG Marburg

Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug.

… kriminelles Handeln derart in verbale Spitzfindigkeiten verkleidet, dass man damit einen unmotivierten- und überlasteten Staatsanwalt über den Tisch ziehen kann.

Einziger Lichtblick in diesem absurden Machwerk ist das Fazit, dass von der Verfügung zivilrechtliche Ansprüche unberührt bleiben.

Das Verhalten der Beschuldigten mag zwar gegebenenfalls berufs- und/oder wettbewerbsrechtlich beanstandenswert sein, erfüllt aber keinen Straftatbestand.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zivilrechtliche Ansprüche von dieser Verfügung unberührt bleiben. Hiermit ist keinerlei Präjudiz für die zivilrechtliche Frage des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung verbunden. Dies zu klären wäre ausschließlich Sache der Zivilgerichte, wohingegen die Staatsanwaltschaft lediglich beurteilt, ob ein strafbares Verhalten gegeben ist oder nicht. Folglich darf diese Verfügung keinesfalls dahingehend missverstanden werden, die Staatsanwaltschaft sei der Auffassung, es bestehe eine Zahlungsverpflichtung. Diese Frage ist mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren einzustellen, keineswegs geklärt. Zum besseren Verständnis und um etwaigen Missverständnissen bereits im Vorfeld zu begegnen, erscheint es wichtig, mit Nachdruck zu betonen, dass seitens der Staatsanwaltschaft mit der vorliegenden Entscheidung keinerlei Empfehlung ausgesprochen wird, den geltend gemachten Forderungen nachzukommen. Insbesondere wird mit dieser Verfügung in keiner Weise die Frage beantwortet, ob die Hauptforderung, die Online-Dienstgebühr, von deren Bestand akzessorisch auch eine Verpflichtung zur Zahlung der Anwaltsgebühren abhinge, berechtigt ist. Für die strafrechtliche Bewertung des Sachverhalts bedurfte dieser Punkt keiner Klärung. Hierüber haben im Streitfall allein die Zivilgerichte zu befinden. Eine irgendwie geartete Vorgabe, wie die (nicht unproblematisch erscheinende) Rechtslage zivilrechtlich zu sehen ist, ist mit diese Verfügung in keiner Weise verbunden.

Zum Thema auf anderen Seiten:
LawBlog: Weiße Weste für Katja Günther
RA Melchior: Katja G Punkt – doch nicht so happy?
Internet-Law: Münchener Staatsanwaltschaft drückt beide Augen fest zu
Augsburger Allgemeine: Abofallen im Internet: Wenn die Justiz versagt

http://fastix.blogspot.com/2010/03/katja-gunther-ra-gesellschaft-fur.html
(Auf “Wunsch” eines Krefelder Rechtsanwaltes kein Direktlink.)

Thema: Abofallen | Kommentare (0) | Autor: Axel John